§ 178a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Berücksichtigung des Kindeswohls

§ 178a

Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.