Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
§ 178*)
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
25.10.2018
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