§ 178 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
§ 178*)

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

25.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)