§ 178
Dienstnehmer
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:
- a) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
- b) leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht;
- c) Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
- d) Personen, die in Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
- e) Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
- f) Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
- g) Personen, die Zivildienst leisten.
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