§ 178 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 178

Entscheidungen des Disziplinarsenates haben, wenn dem Standpunkt des Disziplinarbeschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.