§ 178 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 178

(1) § 178.Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind in Gebirgsgegenden hochunempfindliche Zünder zu verwenden, falls nach den örtlichen Gegebenheiten die Gefahr einer Zündung durch Blitzstrom über die Zünderbrücke besteht.

(2) Wenn unter Tage Blitzströme über metallische Leiter zum Sprengort gelangen können, müssen die Leiter so geerdet und leitend miteinander verbunden sein, daß der Übertritt des Blitzstromes in den Zündkreis möglichst verhindert wird.

(3) Bei Gewittergefahr ist das Laden und Besetzen von elektrisch zu zündenden Schüssen über Tage und an oberflächennahen Arbeitsorten unter Tage sofort einzustellen. Die bereits besetzten Schüsse sind möglichst rasch abzutun. Ist dies nicht mehr zeitgerecht möglich, ist ein Fluchtort aufzusuchen oder der Sprengbereich zu verlassen. Dieser ist abgesperrt zu halten, bis das Gewitter vorüber ist. In Gebirgsgegenden haben Bergbaue, sofern die Gefahr einer Zündung durch Blitzströme besteht (Abs. 1), bei häufigem Auftreten von Gewittern einen Gewitterwarndienst einzurichten.