§ 177 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 177

(1) § 177.Sind von einer Stelle verschiedene Sprengorte zu zünden, so hat der Schießbefugte vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine zu prüfen, ob die Schießleitung zu dem Sprengort führt, das er abzuschießen beabsichtigt.

(2) Die Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine darf erst aufgesetzt und betätigt werden, sobald etwaige auf Grund der Prüfungen (§§ 174, 176 und 177 Abs. 1) festgestellte Mängel beseitigt sind.

(3) Nur der Schießbefugte darf im Besitz der Betätigungsvorrichtung der Zündmaschine sein. Er hat sie nach der Zündung wieder an sich zu nehmen und sicher zu verwahren.