§ 176 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Allgemeine Information
§ 176*)

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

25.10.2018

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