§ 176 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 176.

(1) Im Falle einer Mahnung gemäß § 175 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch 1,45 Euro und höchstens 14,50 Euro zu entrichten.

(2) Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

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