§ 176 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 176

Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.