§ 176 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 176

§ 176. Vor dem Anschließen der Schießleitung an die Zündmaschine hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer zu prüfen, ob nicht beim Schießen in Hintereinanderschaltung der Widerstand des Zündstromkreises den Grenzwiderstand der Zündmaschine, beim Schießen in Parallelschaltung den Widerstand von vier Ohm überschreitet. Beim Schießen in Hintereinanderschaltung ist außerdem zu prüfen, ob der überschlägig gerechnete Widerstandswert der Zünderkette mit dem gemessenen Wert übereinstimmt.