§ 175 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 175

§ 175. Die Zünder sind miteinander und mit der Schießleitung durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drähte oder durch Übersteckhülsen zu verbinden. Die blanken Verbindungsstellen dürfen weder einander noch gute elektrische Leiter, wie Metalle, das anstehende Gebirge oder Wasserlachen, berühren. Sie sind daher nötigenfalls mit Isolierband zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen zu versehen.