§ 174
Kündigung
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Lehrling aus stichhältigen Gründen seinen Beruf ändert oder von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderungen der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
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