§ 174 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Pflichten der zentralen Leitung

§ 174.

Die zentrale Leitung hat

  1. 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2. die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

    notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.