Pflichten der zentralen Leitung
§ 174.
Die zentrale Leitung hat
- 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- 2. die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.