§ 174 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 174

§ 174. Vor der Verbindung der Schießleitung mit der Zünderkette hat der Schießbefugte mit einem Minenprüfer vom Sprengort aus den Isolationswiderstand der beiden Leiter gegeneinander zu prüfen.