§ 174 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1966

Vierter Unterabschnitt

§ 174.

Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen

(1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen ausgegeben werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.

(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; § 153 gilt sinngemäß.