§ 173 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Bezug von Bedarfsgegenständen

§ 173

§ 173. Der Bezug von Bedarfsgegenständen (§ 34) ist den Untergebrachten unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 allwöchentlich gestattet.