§ 173 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Autonome Geschäftsordnung

§ 173

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 172 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

09.12.2014

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