§ 173 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 173

(1) § 173.In streustromgefährdeten und feuchten Grubenräumen sind die Schießleitungen isoliert und möglichst weit von parallel laufenden guten Leitern, wie Schienen, Rohrleitungen oder Kabeln, und von feuchten Stellen zu verlegen.

(2) Die Verwendung der Erde als Rückleitung ist verboten.

(3) Gummiisolierte Doppelleitungskabel dürfen als Schießleitung nur verwendet werden, wenn die beiden Leitungen nicht verseilt oder verdrillt sind.