§ 172b BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Amtstitel

§ 172b

§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.