Amtstitel
§ 172b
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.
Amtstitel
§ 172b
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.