Amtsverschwiegenheit
§ 172
§ 172. Auf Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.