§ 171 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zentralbetriebsratsfonds
§ 171*)

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 170 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 170 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

25.10.2018

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