§ 171 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 171

§ 171. Elektrische Zünder dürfen nur mit einer Zündmaschine und aus gedeckter Stellung gezündet werden. Das Zünden mittels Starkstromes oder anderer Stromquellen ist verboten.