Rechnungsabschluß
§ 170.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen.
(2) Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057640
alte Dokumentnummer
N3199958094L