§ 170 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Rechnungsabschluß

§ 170.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß aufzustellen.

(2) Der Rechnungsabschluß ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende April des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist der Rechnungsabschluß zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057640

alte Dokumentnummer

N3199958094L