§ 170 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 170

Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung vorhanden ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.

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