ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Reisebestätigung
§ 16d.
(1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
(2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 16b Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 16b Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
- 2. Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;
- 3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;
- 4. Hinweise auf allfällige zulässige Preisänderungen sowie auf allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie etwa Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder Aufenthaltsgebühren, sofern diese nicht im Reisepreis inbegriffen sind;
- 5. Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;
- 6. Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers;
- 7. Angaben im Sinne des § 31e Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.
(3) Die Bestimmung des § 16 über die Ersichtlichmachung der Allgemeinen Reisebedingungen ist zu beachten.
(4) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen.
(5) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 4 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Abs. 2 Z 7 bezeichneten Angaben zu unterrichten.
ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Schlagworte
Einschiffungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10007024
Dokumentnummer
NOR12081551
alte Dokumentnummer
N5199330693J
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