§ 16c Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Information vor Vertragsabschluß

§ 16c.

Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über

  1. 1. Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
  2. 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
  3. 3. die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben,
  4. 4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
  5. 5. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 16
  1. zu informieren.

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Schlagworte

Paßerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081550

alte Dokumentnummer

N5199330692J

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