§ 16b LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 16b

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand

(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Diese Ersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch

  1. 1. ein Verhalten, das die Kündigung des Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung genannten Gründe zur Folge hatte, oder
  2. 2. ein Verhalten, das eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zur Folge hatte, oder
  3. 3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung, sofern diese nicht wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist,

(3) Die Ersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Sie gebührt für jenen Teil des auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes im jeweiligen Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, das nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung ist der volle Monatsbezug, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst bzw. im Dezember der vergangenen Kalenderjahre entspricht, und eine allfällige Kinderzulage.

(5) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 173,2 zu ermitteln.

(6) Die Ersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten endet.

21.11.2019

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