Berichtswesen
§ 16b.
§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40274597
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