ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Prospektangaben
§ 16b.
(1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über
- 1. den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,
- 2. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 16,
- 3. den Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises sowie die Fälligkeit des Restbetrages und
- 4. folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:
- a) Bestimmungsort,
- b) Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),
- c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit nationale Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
- d) Mahlzeiten,
- e) Reiseroute,
- f) Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
- g) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.
ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Schlagworte
Paßerfordernis, Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10007024
Dokumentnummer
NOR12081549
alte Dokumentnummer
N5199330691J
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