§ 16a TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 16a

Verbot neuer Freizeitwohnsitze, Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

(1) Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, dürfen nicht mehr errichtet werden. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und sonstige Nebenanlagen zu Freizeitwohnsitzen, für die eine Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz vorliegt, sind jedoch zulässig.

(2) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(3) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 2 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes. Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die selbständige Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, sind nicht mehr zulässig.

(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs. 2 und 3 nur insoweit, als sich auf Grund des § 42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.

(5) Bescheide, mit denen entgegen den Abs. 1, 2 und 3 die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

25.06.2026

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