§ 16a Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Va. ABSCHNITT Informationspflichten Geltungsbereich

§ 16a.

(1) Die Bestimmungen der §§ 16b bis 16e finden auf Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XIX Z 7) rezipierten Fassung Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

  1. a) Beförderung
  2. b) Unterbringung
  3. c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081548

alte Dokumentnummer

N5199330690J

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