§ 16 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

§ 16
Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen

In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind und die Wohnbeihilfe eingestellt wird, wenn

  1. a) der Mietvertrag aufgelöst wird,
  2. b) keine Mietzahlungen oder Darlehensrückzahlungen mehr geleistet werden,
  3. c) der geförderte Wohnraum nicht bestimmungsgemäß benützt wird oder
  4. d) die Wohnbeihilfe sonst zu Unrecht bezogen wurde.

04.10.2016

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