§ 16
Einstellung und Rückforderung von Wohnbeihilfen
In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind und die Wohnbeihilfe eingestellt wird, wenn
- a) der Mietvertrag aufgelöst wird,
- b) keine Mietzahlungen oder Darlehensrückzahlungen mehr geleistet werden,
- c) der geförderte Wohnraum nicht bestimmungsgemäß benützt wird oder
- d) die Wohnbeihilfe sonst zu Unrecht bezogen wurde.
04.10.2016
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