§ 16 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

II. Abschnitt:

SIEDLUNGSWASSERWIRTSCHAFT

§ 16.

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind

  1. 1. der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;
  2. 2. die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;
  3. 3. die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;
  4. 4. die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.

Schlagworte

Nutzwasser, Versorgungsbedarf

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136485

alte Dokumentnummer

N8199326765J