§ 16 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tabakwarenlager

§ 16.

(1) Tabakwarenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung dienen.

(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz, berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen. § 14 Abs. 2 bis 8 und § 15 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053461

alte Dokumentnummer

N3199423640L

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