§ 16 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Dritter Unterabschnitt

Vollzugsgericht Zuständigkeit

§ 16

(1) § 16.Vollzugsgericht ist der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 bis 9 und 11 einem Einzelrichter zu. Im Fall des Abs. 2 Z. 12 steht sie einer Versammlung von drei Richtern zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.

(2) Das Vollzugsgericht entscheidet

  1. 1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges (§ 32);
  2. 2. über den Verfall von Geld und Gegenständen (§ 37);
  3. 3. über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 99);
  4. 4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als vier Wochen dauert;
  5. 5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
  6. 6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
  7. 7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen dauert (§ 125);
  8. 8. über die Zulässigkeit der Anhaltung im Strafvollzug in gelockerter Form (§ 126 Abs. 3);
  9. 9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (§ 133);
  10. 10. (Anm.: Aufgehoben durch Art. III, Z. 5, lit. b, BGBl. Nr. 605/1987)
  11. 11. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§ 147);
  12. 12. über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).