§ 16 Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Verleihung des akademischen Grades

„Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften„

§ 16

(1) § 16.An die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque'', abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.'', zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

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