Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 16.
(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009560
Dokumentnummer
NOR12125089
alte Dokumentnummer
N7199331250J
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