§ 16 Studienordnung Soziologie

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 16.

(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Soziologie ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12125089

alte Dokumentnummer

N7199331250J

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