§ 16 Studienordnung Handelswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 16.

(1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums der Studienrichtung Handelswissenschaft ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Handelswissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Universitätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12125096

alte Dokumentnummer

N7199331257J

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