§ 16 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 16.

(1) Im ersten Studienabschnitt es sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 37 bis 45 Wochenstunden aus den in Abs. 2 genannten Pflichtfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus folgenden Prüfungsfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Experimentelle Physik ........................ 23 - 30

b) Theoretische Physik .......................... 4 - 7

c) Mathematik ................................... 6 - 12

(3) Die im § 20 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119708

alte Dokumentnummer

N7197433384L

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