Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 16.
(1) An die Absolventen der Studienrichtung Geographie ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde. Behandelt die Diplomarbeit überwiegend mathematische, naturwissenschaftliche oder kartographische Fragestellungen, so ist auf Antrag anstelle dieses akademischen Grades der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“, zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt sein. Die absolvierte(n) Studienrichtung(en) und der absolvierte Studienzweig (die absolvierten Studienzweige) sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Geographie sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009384
Dokumentnummer
NOR12119734
alte Dokumentnummer
N7197433410L
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