§ 16 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 16

Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Familienstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung des Erhalters sowie Bekanntgabe des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen.

09.02.2021

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