§ 16 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Abgabepflichtige

§ 16

Die Forschungsinstitutsabgabe ist von den gemäß § 6 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgebern zu entrichten.

12.02.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)