§ 16 SLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 16
Informationspflicht,
Mitwirkungspflichten

(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) hat die hilfsbedürftige Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen der Sozialhilfe sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

(2) Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen; dazu zählen auch die zur Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfsbedürftigen Person erforderlichen Urkunden oder Unterlagen.

(3) Die hilfsbedürftige Person hat sich den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(4) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer hilfsbedürftigen oder ersatzpflichtigen Person hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) auf Ersuchen innerhalb angemessener Frist über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis einer hilfsbedürftigen oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, soweit diese Information unabdingbare Voraussetzung zur Feststellung der Höhe einer Leistung oder eines Kostenersatzes ist.

09.12.2020

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