§ 16 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen

§ 16

(1) Soweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken, sind an Stelle des Pflegegeldes Sachleistungen zu gewähren, wenn dadurch der Zweck des Pflegegeldes (§ 1) in höherem Maße erreicht werden kann oder die anspruchsberechtigte Person darum ansucht. Wird die Annahme der Sachleistungen ohne wichtigen Grund verweigert, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung.

(2) Die anspruchsberechtigte Person kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht wird; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Deckung der Kosten der Sachleistungen zu verwenden und an deren Erbringer im Umfang der Sachleistungen auszuzahlen. Im Fall der Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers ist das Pflegegeld an diesen auszuzahlen und von diesem mit den Leistungserbringern abzurechnen.

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