§ 16 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 285/1976 idF BGBl. Nr. 642/1977

§ 16. Vorrückung in höhere Bezüge

Der Beamte rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltstufe seiner Gehaltsgruppe vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige Vorrückungsfirst spätestens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt.

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 285/1976 idF BGBl. Nr. 642/1977

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094906

alte Dokumentnummer

N6196320867S

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