§ 16 NÖ SBBG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 16

Anerkennung von Ausbildungen

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates das Führen der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Z 2) entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

  1. 1. EU-Mitgliedstaaten
  2. 2. EWR-Vertragsparteien
  3. 3. Schweizerische Eidgenossenschaft

(3) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang des Antrages bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen entscheiden.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach § 11, § 12 und § 13 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach den § 11, § 12 und § 13 gelten.

(5) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

(6) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)