§ 16 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 16

Die Landeswahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.

02.10.2017

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