§ 16 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 16
Dienstliche Ausbildung

(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Landesbeamten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

  1. a) die Grundausbildung,
  2. b) die berufsbegleitende Fortbildung und
  3. c) die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen. sowie über den Widerruf der Zulassung.

24.10.2017

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