Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung von Führungskräften
§ 16
(1) Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften, die vom Land in Ausführung dieser Verpflichtung einem Landesbediensteten entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge u.dgl., hat dieser bestmöglich zu nützen, wenn nicht wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 11 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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