§ 16.
(1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
(2) In der Satzung ist festzulegen, in welchen Fällen der Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans die Stimme einem anderen Mitglied des Kollegialorgans aus derselben Personengruppe übertragen werden kann oder ein Ersatzmitglied an dessen Stelle tritt.
(3) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung der Kommission hat der Zusammensetzung des einsetzenden Kollegialorgans zu entsprechen. Kommissionen können mit einstimmigem Beschluß auch mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die oder der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.
(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.
(6) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127547
alte Dokumentnummer
N7199812730U
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